3. Dem Beschuldigten sei für das erstinstanzliche Verfahren – entsprechend dem Urteil der Vorinstanz – für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte eine Entschädigung gemäss der Vorinstanz, d.h. der Betrag von CHF 4'414.50, auszurichten. 4. Die Verfahrenskosten der oberen Instanz seien dem Staat aufzuerlegen. 5. Dem Beschuldigten sei für die Wahrung seiner Verfahrensrechte vor der zweiten Instanz, namentlich für seine Verteidigungskosten, eine Entschädigung gemäss beigelegter Honorarnote, d.h. der Betrag von CHF 1'553.05, auszurichten.