B. 1. Die Berufung sei abzuweisen und in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils sei der Beschuldigte freizusprechen vom Vorwurf der Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, angeblich begangen am 12.06.2017 in D.________. 2. Die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien – entsprechend dem erstinstanzlichen Urteil – dem Staat aufzuerlegen. 3. Dem Beschuldigten sei für das erstinstanzliche Verfahren – entsprechend dem Urteil der Vorinstanz – für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte eine Entschädigung gemäss der Vorinstanz, d.h. der Betrag von CHF 4'414.50, auszurichten.