_; b. wegen Sachbeschädigung, angeblich begangen am 31.05.2014 in D.________, z.N. der E.________ infolge Rückzugs der Strafanträge eingestellt wurde, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. 2. A.________ freigesprochen wurde a. von der Anschuldigung des Diebstahls, angeblich begangen am 31.05.2014 in D.________, z.N. der E.________; b. von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen am 12.06.2017 in D.________ durch Konsum und Besitz zum Eigenkonsum von CBD-Hanf 3. festgestellt wurde, dass A.__