Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen sei auf zwei Tage festzusetzen. 2.3 den anteilmässigen erst- sowie den oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von Fr. 500.00 gemäss Art. 21 lit. b VKD). III. Es seien von Amtes wegen die notwendigen Verfügungen betreffend DNA-Profil, erkennungsdienstliche Daten und Honorar des amtlichen Verteidigers zu treffen.