4. das Widerrufsverfahren gegen A.________ eingestellt wurde. 5. im Zivilpunkt verfügt wurde. II. 1. A.________ sei schuldig zu sprechen der Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am 12. Juni 2017 in D.________. 2. A.________ sei zu verurteilen zu: 2.1 einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen von Fr. 30.00, ausmachend total Fr. 300.00. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben mit einer Probezeit von zwei Jahren. 2.2 einer Busse von Fr. 800.00 (unbedingt). Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen sei auf zwei Tage festzusetzen.