_ freigesprochen wurde 2.1 von der Anschuldigung des Diebstahls, angeblich begangen am 31.05.2014 in D.________, z. N. der E.________; 2.2 von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen am 12.06.2017 in D.________ durch Konsum und Besitz zum Eigenkonsum von CBD-Hanf. 3. festgestellt wurde, dass A.________ eine Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch begangen hat am 31.05.2014 in D.________, z. N. der E.________ und im Zeitpunkt dieser Tat schuldunfähig im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB war. 4. das Widerrufsverfahren gegen A.