Gestützt auf die Verfügung vom 14. Januar 2019 (pag. 207 f.) erklärten sich die Parteien mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 211 f.; pag. 213). Mit Verfügung vom 6. Februar 2019 wurde die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet (pag. 215 f.). Mit Eingabe vom 14. Februar 2019 begründete die Generalstaatsanwaltschaft ihre Berufung (pag. 224 ff.). Der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, nahm mit Eingabe vom 20. Mai 2019 innert zwei-