Die Vorinstanz stellte das Widerrufsverfahren gegen den Beschuldigten ein. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 wurden vom Kanton Bern getragen und auf die Ausrichtung einer separaten Entschädigung wurde verzichtet (pag. 164, Ziff. IV. erstinstanzliches Urteil). Im Zivilpunkt genehmigte die Vorinstanz die zwischen den Parteien abgeschlossene Vereinbarung vom 20. September 2018. Für den Zivilpunkt wurden keine Kosten ausgeschieden und die durch die Anträge im Zivilpunkt verursachten Aufwendungen wurden wettgeschlagen (pag. 164, Ziff. V. erstinstanzliches Urteil).