II. erstinstanzliches Urteil). Weiter stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte eine Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch begangen hat und im Zeitpunkt dieser Tat schuldunfähig im Sinne von Art. 19 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) war, unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 1‘103.60 an den Beschuldigten und unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 695.00, an den Kanton Bern (pag. 163 f., Ziff. III. erstinstanzliches Urteil). Die Vorinstanz stellte das Widerrufsverfahren gegen den Beschuldigten ein.