I. erstinstanzliches Urteil). Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten von den Anschuldigungen des Diebstahls, der Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz frei, unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 3‘310.90 an den Beschuldigten und unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘085.00, an den Kanton Bern (pag. 163, Ziff. II. erstinstanzliches Urteil).