Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 18 542 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 1. November 2019 Besetzung Oberrichter Vicari (Präsident), Oberrichter Gerber, Oberrichter Guéra Gerichtsschreiberin Bettler Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Berufungsführerin Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 20. September 2018 (PEN 2017 1158) I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 20. September 2018 stellte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung infolge Rückzugs der Strafan- träge ein, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Ver- fahrenskosten (pag. 163, Ziff. I. erstinstanzliches Urteil). Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten von den Anschuldigungen des Dieb- stahls, der Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz frei, unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 3‘310.90 an den Beschuldigten und unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘085.00, an den Kanton Bern (pag. 163, Ziff. II. erstinstanzliches Urteil). Weiter stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte eine Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch begangen hat und im Zeitpunkt dieser Tat schul- dunfähig im Sinne von Art. 19 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) war, unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 1‘103.60 an den Beschuldigten und unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskos- ten, bestimmt auf CHF 695.00, an den Kanton Bern (pag. 163 f., Ziff. III. erstin- stanzliches Urteil). Die Vorinstanz stellte das Widerrufsverfahren gegen den Beschuldigten ein. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 wurden vom Kanton Bern getragen und auf die Ausrichtung einer separaten Entschädigung wurde ver- zichtet (pag. 164, Ziff. IV. erstinstanzliches Urteil). Im Zivilpunkt genehmigte die Vorinstanz die zwischen den Parteien abgeschlosse- ne Vereinbarung vom 20. September 2018. Für den Zivilpunkt wurden keine Kos- ten ausgeschieden und die durch die Anträge im Zivilpunkt verursachten Aufwen- dungen wurden wettgeschlagen (pag. 164, Ziff. V. erstinstanzliches Urteil). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, mit Schreiben vom 2. Oktober 2018 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 169). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 19. Dezember 2018 (pag. 195 f.) erklärte die Generalstaatsanwalt- schaft mit Eingabe vom 10. Januar 2019 form- und fristgerecht die Berufung, be- schränkt auf den Freispruch von der Anschuldigung der Vereitelung einer Mass- nahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (pag. 205 f.). Gestützt auf die Verfü- gung vom 14. Januar 2019 (pag. 207 f.) erklärten sich die Parteien mit der Durch- führung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 211 f.; pag. 213). Mit Verfügung vom 6. Februar 2019 wurde die Durchführung eines schriftlichen Verfah- rens angeordnet (pag. 215 f.). Mit Eingabe vom 14. Februar 2019 begründete die Generalstaatsanwaltschaft ihre Berufung (pag. 224 ff.). Der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, nahm mit Eingabe vom 20. Mai 2019 innert zwei- 2 fach erstreckter Frist (pag. 241 f.; pag. 245 f.) Stellung (pag. 247 ff.). Die General- staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 3. Juni 2019 auf die Einreichung einer Replik (pag. 260 f.). 3. Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich im Sinne einer Beweisergänzung ein ak- tueller ADMAS-Auszug, ein aktueller Strafregisterauszug sowie ein aktueller Be- richt über die wirtschaftliche Verhältnisse des Beschuldigten eingeholt (pag. 216; pag. 221 f.; pag. 232 f.; pag. 235 f.). 4. Anträge der Parteien Der stellvertretende Generalstaatsanwalt C.________ stellte und begründete na- mens der Generalstaatsanwaltschaft folgende Anträge (pag. 225): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 20. September 2018 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. das Strafverfahren gegen A.________ 1.1 wegen Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 31.05.2014 in D.________, z.N. der E.________; 1.2 wegen Sachbeschädigung, angeblich begangen am 31.05.2014 in D.________, z.N. der E.________ infolge Rückzugs der Strafanträge eingestellt wurde, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. 2. A.________ freigesprochen wurde 2.1 von der Anschuldigung des Diebstahls, angeblich begangen am 31.05.2014 in D.________, z. N. der E.________; 2.2 von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen am 12.06.2017 in D.________ durch Konsum und Besitz zum Eigenkonsum von CBD-Hanf. 3. festgestellt wurde, dass A.________ eine Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch be- gangen hat am 31.05.2014 in D.________, z. N. der E.________ und im Zeitpunkt dieser Tat schuldunfähig im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB war. 4. das Widerrufsverfahren gegen A.________ eingestellt wurde. 5. im Zivilpunkt verfügt wurde. II. 1. A.________ sei schuldig zu sprechen der Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am 12. Juni 2017 in D.________. 2. A.________ sei zu verurteilen zu: 2.1 einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen von Fr. 30.00, ausmachend total Fr. 300.00. Der Voll- zug der Geldstrafe sei aufzuschieben mit einer Probezeit von zwei Jahren. 2.2 einer Busse von Fr. 800.00 (unbedingt). Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbe- zahlen sei auf zwei Tage festzusetzen. 2.3 den anteilmässigen erst- sowie den oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von Fr. 500.00 gemäss Art. 21 lit. b VKD). III. Es seien von Amtes wegen die notwendigen Verfügungen betreffend DNA-Profil, erkennungsdienstli- che Daten und Honorar des amtlichen Verteidigers zu treffen. 3 Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete namens des Beschuldigten fol- gende Anträge (pag. 248): A. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 20.09.2018 inso- fern in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. das Strafverfahren gegen A.________ a. wegen Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 31.05.2014 in D.________, z.N. der E.________; b. wegen Sachbeschädigung, angeblich begangen am 31.05.2014 in D.________, z.N. der E.________ infolge Rückzugs der Strafanträge eingestellt wurde, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. 2. A.________ freigesprochen wurde a. von der Anschuldigung des Diebstahls, angeblich begangen am 31.05.2014 in D.________, z.N. der E.________; b. von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen am 12.06.2017 in D.________ durch Konsum und Besitz zum Eigenkonsum von CBD-Hanf 3. festgestellt wurde, dass A.________ eine Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch be- gangen hat am 31.05.2014 in D.________, z.N. der E.________ und im Zeitpunkt dieser Tat schuldunfähig im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB war. 4. das Widerrufsverfahren gegen A.________ eingestellt wurde und dessen Kosten in der Höhe von CHF 300.00 vom Kanton Bern getragen werden und auf die Ausrichtung einer separaten Ent- schädigung verzichtet worden ist. 5. im Zivilpunkt verfügt wurde, a) dass die zwischen den Parteien abgeschlossene Vereinbarung vom 20.09.2018 gerichtlich genehmigt worden ist; b) dass für den Zivilpunkt keine Kosten ausgeschieden worden sind; c) dass die durch die Anträge im Zivilpunkt verursachten Aufwendungen wettgeschlagen wor- den sind. B. 1. Die Berufung sei abzuweisen und in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils sei der Beschuldigte freizusprechen vom Vorwurf der Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähig- keit, angeblich begangen am 12.06.2017 in D.________. 2. Die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien – entsprechend dem erstinstanzlichen Ur- teil – dem Staat aufzuerlegen. 3. Dem Beschuldigten sei für das erstinstanzliche Verfahren – entsprechend dem Urteil der Vor- instanz – für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte eine Entschädigung gemäss der Vorinstanz, d.h. der Betrag von CHF 4'414.50, auszurichten. 4. Die Verfahrenskosten der oberen Instanz seien dem Staat aufzuerlegen. 5. Dem Beschuldigten sei für die Wahrung seiner Verfahrensrechte vor der zweiten Instanz, nament- lich für seine Verteidigungskosten, eine Entschädigung gemäss beigelegter Honorarnote, d.h. der Betrag von CHF 1'553.05, auszurichten. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Zufolge der beschränkten Berufung der Generalstaatsanwaltschaft sind der Frei- spruch von der Anschuldigung der Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und die entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen zu überprüfen (pag. 163, Ziff. II. 2. erstinstanzliches Urteil). Zudem ist über das erstell- te DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten neu 4 zu befinden (pag. 165, Ziff. VI. 1. und 2. erstinstanzliches Urteil). Abgesehen davon ist das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 20. September 2018 in Rechtskraft erwachsen. Die Kammer verfügt als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächli- cher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 der Schweizerischen Strafpro- zessordnung [StPO; SR 312.0]) und ist aufgrund der Berufung der Generalstaats- anwaltschaft nicht an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 6. September 2017 (pag. 47 f.) – der als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO) – unter anderem Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am 13. Juni 2017 in D.________, zur Last gelegt. Der Beschuldigte, bei dem Anzeichen von Fahren un- ter Drogeneinfluss (rote Augen, Marihuanageruch) bestanden hätten, soll sich ge- weigert haben, einen polizeilich angeordneten Mahsan-Test durchführen zu lassen. Dadurch habe er die Durchführung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrun- fähigkeit verhindert (pag. 48). Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte anlässlich einer Verkehrskontrolle am 13. Juni 2017 als Lenker eines Personenwagens zur Kontrolle angehalten wurde. Aufgrund der beim Beschuldigten festgestellten stark geröteten Augen und des Ma- rihuanageruchs aus dem Fahrzeuginnenraum wurde der Beschuldigte aufgefordert, eine Urinprobe abzugeben (pag. 28 f.). Der Beschuldigte gab gegenüber der Poli- zei an, er habe vor ca. zwei Stunden legal erstandenen CBD-Hanf konsumiert (pag. 32). Eine Urinprobe wolle er nicht abgeben, weil er wisse, dass diese positiv ausfallen würde. Dies habe er so im Internet gelesen (pag. 29; pag. 32). Er hoffe, dass sich die Staatsanwaltschaft damit auseinandersetze, da er und andere Kon- sumenten verunsichert seien, weil CBD-Hanf legal erworben werden könne. Er fin- de die heutige Gesetzeslage sehr undurchsichtig (CBD und Strassenverkehr). Der Beschuldigte verneinte die Frage, ob er sonstige Drogen konsumiere. Er konsumie- re lediglich ab und zu, ca. zwei bis drei Mal pro Woche, CBD-Hanf (pag. 32). Der Beschuldigte übergab der Polizei eine Dose «Black-Window» (CBD-Hanf), welche er gemäss eigenen Aussagen legal in einem Kiosk in D.________ gekauft habe (pag. 29). Die Analyse der sichergestellten Hanfblüten CBD «Black Window» durch das Institut für Rechtsmedizin (IRM) der Universität Bern ergab einen THC- Gehalt von 1.3% (+/- 0.3%; pag. 37 f.). III. Rechtliche Würdigung 6. Rechtliche Grundlagen Der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG; SR 741.01]) macht sich 5 schuldig, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atem- alkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat. Damit soll verhindert werden, dass der korrekt sich einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit unterziehende Fahrzeugführer schlechter wegkommt als derjenige, der sich ihr entzieht oder sie sonst wie vereitelt. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 145 IV 50 E. 3.1 S. 51; Urteil des Bundesgerichts 6B_307/2017 vom 19. Februar 2018 E. 1.2.1; je mit Hinweisen). Fahrzeugführer sowie an Unfällen beteiligte Strassenbenützer können einer Atem- alkoholprobe unterzogen werden (Art. 55 Abs. 1 SVG). Weist die betroffene Person Anzeichen von Fahrunfähigkeit auf und sind diese nicht oder nicht allein auf Alko- holeinfluss zurückzuführen, so kann sie weiteren Voruntersuchungen, namentlich Urin- und Speichelproben unterzogen werden (Art. 55 Abs. 2 SVG). Eine Blutprobe muss angeordnet werden, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind (Art. 55 Abs. 3 Bst. a SVG in der seit 1. Oktober 2016 geltenden Fassung). Bestehen Hinweise dafür, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Sub- stanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat, so kann die Polizei zum Nachweis von Betäubungs- oder Arzneimitteln namentlich im Urin, Speichel oder Schweiss Vortests durchführen (Art. 10 Abs. 2 der Stras- senverkehrskontrollverordnung [SKV; SR 741.013]). Eine Blutprobe ist anzuordnen, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit oder Hinweise auf Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind (Art. 12a SKV in der seit 1. Oktober 2016 geltenden Fassung). Nach neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die nach Art. 10 Abs. 2 SKV erforderlichen Hinweise dafür, dass die kontrollierte Person wegen einer an- deren Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Fahrzeug ge- führt hat, nicht mit einem hinreichenden Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO gleichzusetzen. Die Polizei ist im Rahmen ihrer sicherheitspolizeilichen Tätigkeit befugt, einen Vortest nach Art. 10 Abs. 2 SKV anzuordnen. Je nach kon- kreten Umständen und Ergebnis des Vortests kann indes ein hinreichender Tatver- dacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO vorliegen, welcher zu einer nach Art. 198 Abs. 1 Bst. a StPO durch die Staatsanwaltschaft anzuordnenden Mass- nahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit aufgrund des Verdachts einer Wider- handlung gegen das Strassenverkehrsgesetz führen kann (BGE 145 IV 50 E. 3.5 S. 54 mit Hinweis). Für die Anordnung der Blutentnahme ist nach Art. 198 Abs. 1 Bst. a StPO die Staatsanwaltschaft zuständig. Eine solche Anordnung kann gemäss Art. 241 Abs. 1 StPO zunächst auch mündlich, mithin telefonisch durch den Pikettstaatsanwalt erfolgen (BGE 143 IV 313 E. 5.2 S. 315; Urteile des Bun- desgerichts 6B_996/2016 vom 11. April 2017 E. 3.3; 6B_532/2016 vom 15. De- zember 2016 E. 1.4.1; je mit Hinweisen). Der Bundesrat hat in Art. 2 Abs. 2 Bst. a der Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11) gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 55 Abs. 7 Bst. a SVG fest- 6 gelegt, dass die Fahrunfähigkeit als erwiesen gilt, wenn im Blut des Fahrzeuglen- kers unter anderem Tetrahydrocannabinol (THC; Cannabis) nachgewiesen wird. Hinsichtlich der relevanten Mengen ist Art. 34 der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1) massgebend (Art. 2 Abs. 2bis VRV), welche den Grenzwert bei THC auf 1.5 µg/L festgelegt hat (vgl. FAHRNI/HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 42 zu Art. 55 SVG). 7. Subsumtion 7.1 Die Vorinstanz hielt im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung fest, durch das Ge- ständnis des Beschuldigten, CBD-Hanf geraucht zu haben, und die von ihm geäus- serte Befürchtung, dass der Mahsan-Test positiv ausfallen würde, sei die Schwelle vom Anfangsverdacht zum hinreichenden Tatverdacht bereits überschritten wor- den. Es sei nicht mehr darum gegangen, festzustellen, ob der Beschuldigte über- haupt Betäubungsmittel konsumiert habe. Die Polizei hätte somit unverzüglich die Anordnung einer Blutprobe durch die Staatsanwaltschaft einholen müssen, was sie aber aus nicht nachvollziehbaren Gründen unterlassen habe. Aus diesem Grund sei der Beschuldigte vom Vorwurf der Vereitelung einer Massnahme zur Feststel- lung der Fahrunfähigkeit freizusprechen (pag. 188, S. 17 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung). 7.2 Die Generalstaatsanwaltschaft bringt vor, die Aussagen des Beschuldigten zu sei- nem angeblich sporadischen Konsum von lediglich CBD-Hanf und die bei ihm fest- gestellten Anzeichen von Fahren unter Drogeneinfluss hätten ein widersprüchliches Bild ergeben. Die Polizei sei daher in vertretbarer Weise vorgegangen, als sie den Mahsan-Test angeordnet habe, da mit diesem der Tatverdacht weiter hätte geklärt werden können. Der Umstand, dass die Polizei nach der Anordnung des Mahsan- Tests nicht noch die Staatsanwaltschaft kontaktiert habe, um die Anordnung einer Blutprobe zu bewirken, könne entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht zu ei- nem Freispruch führen. Die Bestimmung von Art. 91a Abs. 1 SVG setze nicht vor- aus, dass nach einer Vereitelung bestimmter Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit weitere Schritte zu deren Klärung vorgenommen würden. Der Be- schuldigte habe der Polizei unmissverständlich bedeutet, dass er die Urinprobe nicht abgeben werde. Durch sein Verhalten habe er eine reibungslose Durch- führung der angeordneten Massnahme verunmöglicht. Der Beschuldigte habe sich dem von der Polizei angeordneten Mahsan-Test widersetzt und sich so der Vereite- lung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig gemacht (pag. 227). 7.3 Die Verteidigung verweist zunächst auf die aus ihrer Sicht zutreffenden und schlüs- sigen Erwägungen der Vorinstanz. Sowohl die Polizei als auch der Beschuldigte seien sich sicher gewesen, dass der Mahsan-Test wegen des konsumierten CBD- Hanfs positiv ausfallen würde (pag. 250 f.). Eine weitergehende Erkenntnis als ein positives Ergebnis hätte ein solcher Test nicht gebracht. Hierzu wären zusätzliche Massnahmen im Sinne von Art. 12 SKV notwendig gewesen, welche nur durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden können. Durch das Geständnis des Be- schuldigten, CBD-Hanf geraucht zu haben, habe ein hinreichender Tatverdacht auf 7 Fahren in fahrunfähigem Zustand bestanden (pag. 251). Der Beschuldigte sei des- halb in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils freizusprechen (pag. 252). 7.4 Beim Mahsan-Test handelt es sich um einen Vortest im Sinne von Art. 10 Abs. 2 SKV. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt solchen Vortests ledig- lich eine Indikatorfunktion zu, da sie zwar ein positives oder negatives Ergebnis an- zuzeigen vermögen, hingegen nicht geeignet sind, den relevanten medizinischen Zustand der betroffenen Person zum Abnahme- bzw. Fahrzeitpunkt exakt festzu- stellen (BGE 145 IV 50 E. 3.5 S. 54 mit Hinweis). Ein Indiz für eine Fahrunfähigkeit kann aber beispielsweise auch dann vorliegen, wenn die betroffene Person gegenüber der Polizei glaubhaft angibt, kurz zuvor Betäubungsmittel konsumiert zu haben. In solchen Fällen liegt ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO vor und die tatsächliche Fahrunfähigkeit ist im Rahmen einer von der Staatsanwaltschaft anzu- ordnenden Blutentnahme abzuklären. Vorliegend stellte die Polizei beim Beschuldigten anlässlich der Verkehrskontrolle vom 13. Juni 2017 stark gerötete Augen und Marihuanageruch fest. Es lagen somit äussere Anzeichen für einen möglichen Konsum von Betäubungsmitteln vor. Der Beschuldigte gab gegenüber der Polizei glaubhaft an, er habe ca. zwei Stunden vor der Kontrolle CBD-Hanf konsumiert. CBD-Hanf weist einen durchschnittlichen THC-Gehalt von weniger als 1% auf und gilt damit nicht als Betäubungsmittel im Sinne von Art. 2 Bst. a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG; SR 812.121; An- hang 1 der Betäubungsmittelverzeichnisverordnung [BetmVV-EDI; SR 812.121.11]). Da CBD-Hanf dennoch gewisse Mengen THC enthält, kann des- sen Konsum dazu führen, dass der erlaubte THC-Blutgrenzwert im Strassenver- kehr von 1.5 µg/L überschritten wird (vgl. swissmedic, Produkte mit Cannabidiol [CBD], Überblick und Vollzugshilfe, Stand am 05.07.2019 [dritte, aktualisierte Ver- sion], S. 13 [zu finden unter www.bag.admin.ch > Gesund leben > Cannabis > Merkblatt Cannabidiol (CBD), letztmals aufgerufen am 28. Oktober 2019]). Der Generalstaatsanwaltschaft kann nicht gefolgt werden, soweit sie geltend macht, mit einem Mahsan-Test hätte der Tatverdacht weiter geklärt werden können (pag. 227). Vielmehr ist davon auszugehen, dass ein solcher Test aufgrund des THC-Gehalts im CBD-Hanf sowieso ein positives Ergebnis angezeigt hätte. Der angeordnete Mahsan-Test war deshalb vorliegend kein taugliches Mittel zum Nachweis von Betäubungsmitteln. Aufgrund der konkreten Umstände, namentlich der glaubhaften Aussagen des Beschuldigten zum Konsum von CBD-Hanf, lag ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO vor und die tatsächliche Fahrunfähigkeit des Beschuldigten wäre im Rahmen einer von der Staatsanwaltschaft anzuordnenden Blutentnahme abzuklären gewesen. Der Beschuldigte ist deshalb in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils von der Anschuldigung der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähig- keit freizusprechen. 8 IV. Kosten und Entschädigung Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Bei einem Freispruch trägt grundsätzlich der Kanton die Verfahrenskosten (vgl. 423 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die auf die (teilweise bereits rechtskräfti- gen) Freisprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten (3/4), ausma- chend CHF 2‘085.00, dem Kanton Bern aufzuerlegen. Die oberinstanzlichen Ver- fahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘200.00 (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskosten- dekrets [VKD; BSG 161.12]; Richtlinien für die Bemessung der Verfahrenskosten in Strafsachen am Obergericht des Kantons Bern gemäss Beschluss der Strafabtei- lungskonferenz vom 23. April 2018) werden ebenfalls vom Kanton Bern getragen. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädi- gung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor erster Instanz wird dem Beschuldigten in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils für die (teilweise bereits rechtskräftigen) Freisprüche eine Entschädigung (3/4) von CHF 3‘310.90 (inkl. Auslagen und MwSt) zugesprochen (vgl. pag. 163). Für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor oberer Instanz wird dem Beschuldigten eine Entschädigung von CHF 1‘553.05 (inkl. Auslagen und MwSt) gemäss der von Rechtsanwalt B.________ eingereichten und für angemes- sen erachteten Honorarnote vom 20. Mai 2019 (pag. 254 f.) zugesprochen. V. Verfügungen Die Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN .________) durch das zuständige Bundesamt braucht keine Zustimmung (Art. 16 Abs. 1 Bst. c DNA-ProfilG). Die Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) durch den für die Führung von AFIS zuständigen Dienst braucht keine Zustimmung (Art. 17 Abs. 1 Bst. c Verordnung über die Bearbeitung biome- trischer erkennungsdienstlicher Daten). 9 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Einzelge- richt) vom 20. September 2018 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als A. das Strafverfahren gegen A.________ 1. wegen Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 31.05.2014 in D.________, z.N. der E.________, 2. wegen Sachbeschädigung, angeblich begangen am 31.05.2014 in D.________, z.N. der E.________, infolge Rückzug der Strafanträge eingestellt wurde, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. B. A.________ freigesprochen wurde: 1. von der Anschuldigung des Diebstahls, angeblich begangen am 31.05.2014 in D.________, z.N. der E.________, 2. von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen am 12.06.2017 in D.________ durch Konsum und Besitz zum Eigenkonsum von CBD-Hanf. C. festgestellt wurde, dass A.________ eine Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch begangen hat am 31.05.2014 in D.________, z.N. der E.________ und im Zeitpunkt dieser Tat schuldunfähig im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB war, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten (1/4), bestimmt auf CHF 695.00, an den Kanton Bern, unter Ausrichtung einer Entschädigung (1/4) an A.________ von CHF 1‘103.60 (inkl. Auslagen und Mwst.) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte. 10 D. weiter verfügt wurde: 1. Das Widerrufsverfahren gegen A.________ wird eingestellt. 2. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden vom Kan- ton Bern getragen. 3. Auf die Ausrichtung einer separaten Entschädigung wird verzichtet. E. im Zivilpunkt weiter verfügt wurde: 1. Die zwischen den Parteien abgeschlossene Vereinbarung vom 20.09.2018 wird ge- richtlich genehmigt. 2. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. 3. Die durch die Anträge im Zivilpunkt verursachten Aufwendungen werden wettgeschla- gen. II. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrun- fähigkeit, angeblich begangen am 13.06.2017 in D.________. III. Weiter wird verfügt: 1. A.________ wird eine auf die Freisprüche entfallende Entschädigung (3/4) von CHF 3‘310.90 (inkl. Auslagen und Mwst.) für die angemessene Ausübung seiner Ver- fahrensrechte vor erster Instanz ausgerichtet. 2. A.________ wird eine Entschädigung von CHF 1‘553.05 (inkl. Auslagen und Mwst.) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor oberer Instanz ausge- richtet. 3. Die auf die Freisprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten (3/4), ausmachend CHF 2‘085.00, werden vom Kanton Bern getragen. 11 4. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden vom Kanton Bern getragen. 5. Die Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN .________) durch das zuständige Bundesamt braucht keine Zustimmung (Art. 16 Abs. 1 Bst. c DNA-ProfilG). 6. Die Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) durch den für die Führung von AFIS zuständigen Dienst braucht keine Zustimmung (Art. 17 Abs. 1 Bst. c Verordnung über die Bearbeitung biometri- scher erkennungsdienstlicher Daten). 7. Zu eröffnen: - der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ Mitzuteilen: - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Abteilung Adminis- trative Verkehrssicherheit (Urteil mit Begründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 1. November 2019 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident: Oberrichter Vicari Die Gerichtsschreiberin: Bettler Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 12