18. 18.1 Der Beschwerdeführer dringt mit seinen Anträgen nicht durch. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2‘000.00 (Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), werden folglich dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 18.2 Parteikosten werden bei diesem Ausgang des Verfahrens keine gesprochen bzw. hat der Beschwerdeführer selber zu tragen. 12 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.