Bei dieser Ausgangslage hätte sich eine Partei, die über genügend eigene Mittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung nicht zum Prozess entschlossen. Die Gewinnaussichten waren beträchtlich geringer als die Verlustgefahren, weshalb die Beschwerde vom 21.12.2018 als aussichtslos zu bezeichnen ist. 17.4 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen. Für den Entscheid über dieses Gesuch werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). IV. Kosten und Entschädigung