Die Fluchtgefahr ist unter diesen Umständen zu bejahen. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft erübrigen sich bei dieser Ausgangslage Erwägungen zur allfälligen Rückfallgefahr des Beschwerdeführers (inkl. seines Verhaltens im Strafvollzug). 16.10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid der POM der Rechtskontrolle standhält. Die Beschwerde ist unbegründet und mithin abzuweisen.