Der Beschwerdeführer hätte im Falle einer Flucht mithin nichts zu verlieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_254/2014 vom 29.7.2014 E. 4.4). Die Argumentation – er werde sich wohlverhalten, weil er im Falle seiner Wegweisung auf das Wohlwollen der Behörden angewiesen sei, um seine Familie in der Schweiz besuchen zu dürfen – vermag mit Blick auf die zahlreichen Vorstrafen des Beschuldigten, die er trotz intakter familiärer Beziehungen begangen hatte, nicht zu überzeugen.