Vielmehr relativiert der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers sowie seine Wegweisung aus der Schweiz nach Verbüssung seiner Strafe die stabilisierende Wirkung seiner familiären Beziehungen erheblich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_223/2015 vom 9.7.2015 E. 3.4). 16.6 Abgesehen von seiner familiären Bindung kann denn auch nicht von einer erfolgreichen Integration in der Schweiz bzw. einer guten beruflichen und finanziellen Situation gesprochen werden. Der Beschwerdeführer war zwar immer wieder erwerbstätig.