Ein uneingeschränktes Zusammenleben mit seiner Familie wird ihm in der Schweiz folglich verwehrt sein. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft vermag die familiäre Bindung des Beschwerdeführers die Indizien für das Vorliegen einer Fluchtgefahr folglich nicht aufzuwiegen. Vielmehr relativiert der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers sowie seine Wegweisung aus der Schweiz nach Verbüssung seiner Strafe die stabilisierende Wirkung seiner familiären Beziehungen erheblich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_223/2015 vom 9.7.2015 E. 3.4).