Der Beschwerdeführer hat mithin keine Zukunft in der Schweiz und wird nach Verbüssung seiner Strafe nach Mazedonien zurückkehren müssen. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung bzw. die rechtskräftige Wegweisung aus der Schweiz ist als gewichtiges Indiz für eine konkrete Fluchtgefahr zu werten (Urteile des Bundesgerichts 1B_149/2017 E. 4.3; 1B_541/2017 E. 3.3). 16.5 Dem Beschwerdeführer ist zwar zugute zu halten, dass er eine starke familiäre Bindung in der Schweiz aufweist und bereits seit längerer Zeit hier lebt.