Allerdings bleibt zu berücksichtigen, dass das konkrete Entlassungsdatum noch nicht feststeht. Es wäre – gerade mit Blick auf die wiederholten Disziplinierungen des Beschwerdeführers im Strafvollzug – durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt bedingt aus der Haft entlassen wird. Damit stünde er einer nicht unerheblichen Reststrafe von rund 4 Jahren gegenüber. Dem Beschwerdeführer droht mithin nach wie vor eine empfindliche Haftstrafe, die grundsätzlich als Indiz für das Vorliegen einer Fluchtgefahr gewertet werden kann.