Das Strafende fällt auf den 14.1.2023. Zwei Drittel der Strafe und damit der Zeitpunkt einer möglichen bedingten Entlassung werden bereits am 24.12.2019 erreicht sein (vgl. amtliche Akten BVD pag. 150 f.). Bis dahin dauert es nur noch rund neun Monate. Dieser verbleibende Strafrest spricht weder gegen noch für eine Fluchtgefahr. Allerdings bleibt zu berücksichtigen, dass das konkrete Entlassungsdatum noch nicht feststeht.