Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch zu verbüssenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (Urteil des Bundesgerichts 1B_462/2018 vom 24.10.2018 E. 4.1; BGE 143 IV 160 E. 4.3). 16.3 Vorliegend hat der Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe von insgesamt 9 Jahren und 3 Monaten zu verbüssen. Das Strafende fällt auf den 14.1.2023.