2018, N. 4 zu Art. 76). Das massgebende bundesrechtliche Differenzierungskriterium der Anstaltstypen ist somit der Sicherungsgrad. Für die Einweisung in den geschlossenen Vollzug oder in eine geschlossene Abteilung genügt es, wenn eines der beiden Kriterien erfüllt ist. Es muss somit nicht kumulativ Flucht- und Rückfallgefahr vorliegen (BRÄGGER, in: Das schweizerische Vollzugslexikon, 2014, S. 518). 16.2 Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche