Vielmehr zeuge sein Vollzugsverhalten vom Gegenteil. Ob der Beschwerdeführer zum 2/3-Termin entlassen werde, sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Aufgrund diverser Disziplinarverstösse und der anhaltenden Bagatellisierung seiner Straftaten sei eine gute Legalprognose nicht selbstverständlich (vgl. amtliche Akten SK 18 541 pag. 77 f.).