Die Restdauer der Strafe bis zu einer möglichen bedingten Entlassung – frühestens am 14.12.2019 – sei ausserdem als vergleichsweise kurz zu bezeichnen und lasse für sich allein nicht auf eine erhöhte Fluchtgefahr schliessen. Gleichzeitig stehe das konkrete Entlassungsdatum noch nicht fest und es sei möglich, dass der Beschwerdeführer noch nicht bedingt entlassen werde. Die Restdauer bis zu einer allfälligen Vollverbüssung der Strafe betrage noch rund 4 1/2 Jahre. Dies sei eine sehr lange Zeitspanne und mithin ein gewichtiges Indiz für die Fluchtgefahr. Der Beschwerdeführer habe seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz.