Die Generalstaatsanwaltschaft führte in ihrer Stellungnahme vom 16.1.2019 aus, der Beschwerdeführer sei für schwerwiegende Delikte zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Zwar habe er bis dato einen beträchtlichen Teil seiner Freiheitsstrafe verbüsst, womit sich auch die Fluchtgefahr verringert habe. Die Restdauer der Strafe bis zu einer möglichen bedingten Entlassung – frühestens am 14.12.2019 – sei ausserdem als vergleichsweise kurz zu bezeichnen und lasse für sich allein nicht auf eine erhöhte Fluchtgefahr schliessen.