Es liege mithin weder Flucht- noch Rückfallgefahr vor, weshalb eine Versetzung in den offenen Vollzug angezeigt sei (vgl. amtliche Akten SK 18 541 pag. 5 ff.). 15.4 Die POM nahm in der Eingabe vom 8.1.2019 zur Beschwerdesache nicht Stellung und verwies vollumfänglich auf ihren Entscheid vom 23.11.2018 (vgl. amtliche Akten SK 18 541 pag. 39). 15.5 Die Generalstaatsanwaltschaft führte in ihrer Stellungnahme vom 16.1.2019 aus, der Beschwerdeführer sei für schwerwiegende Delikte zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe verurteilt worden.