Sein Vollzugsverhalten sei tadellos. Seit mehreren Monaten hätten keine Disziplinarstrafen mehr verhängt werden müssen. Entsprechend empfehle auch die JVA Thorberg die Versetzung in den offenen Vollzug. Dort werde der Beschwerdeführer keine Gelegenheit haben, im Bereich der Betäubungsmitteldelikte tätig zu werden. Es liege mithin weder Flucht- noch Rückfallgefahr vor, weshalb eine Versetzung in den offenen Vollzug angezeigt sei (vgl. amtliche Akten SK 18 541 pag.