Allerdings sei dies nur aufgrund seiner Geständnisbereitschaft möglich gewesen, was ihm zugute zu halten sei. Der Beschwerdeführer sei ferner wegen Drogendelikten verurteilt worden, die er aufgrund seiner finanziellen Schwierigkeiten begangen habe. Er bereue seine Taten und habe die ihm auferlegten strafrechtlichen Konsequenzen akzeptiert. Er sei im Strafvollzug zwar bereits sieben Mal diszipliniert worden. Er habe aufgrund der Bedrohungen und des Mobbings von Mitinsassen jedoch einen guten Grund für seine Arbeitsverweigerung gehabt, weshalb die Disziplinierungen Lappalien darstellen würden. Sein Vollzugsverhalten sei tadellos.