Dies sei jedoch nur möglich, wenn er sich vorbildlich verhalte – mithin keine Flucht ergreife. Die Versetzung in den offenen Vollzug würde dem Beschwerdeführer den Kontakt zu seiner Familie erleichtern, weil er weniger strengen Vollzugsregeln unterworfen wäre. Daher sei die Versetzung ein grosses Anliegen der Familie. Zwar sei der Beschwerdeführer von der Untersuchungshaft direkt in den Strafvollzug verlegt worden. Allerdings sei dies nur aufgrund seiner Geständnisbereitschaft möglich gewesen, was ihm zugute zu halten sei.