Es sei notwendig, dass sich Gefangene auch im offenen Strafvollzug bewähren könnten, bevor sie aus der Haft entlassen würden. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befinde sich in der Schweiz, wo auch seine Familie und viele weitere Verwandte leben würden. Seine drei Kinder C.________ (geb. ________), D.________ (geb. ________) und E.________ (geb. ________) seien in der Schweiz geboren und verwurzelt. Der Beschwerdeführer werde regelmässig von ihnen sowie seiner Ehefrau besucht. Die starke Bindung des Beschwerdeführers zu seiner Familie bzw. sein Lebensmittelpunkt in der Schweiz sei ein Indiz gegen das