75 Abs. 1 StGB einen Anspruch darauf, dass sein soziales Verhalten gefördert werde, um ein straffreies Leben führen zu können. Ziel des Strafvollzugs sei die Resozialisierung und somit auch die Rückfallverminderung. Der Beschwerdeführer befinde sich jedoch bereits seit mehr als 3 1/2 Jahren in der geschossenen Anstalt. Diese einschneidende Einschränkung der persönlichen Freiheit wirke sich «entsozialisierend» aus. Es sei notwendig, dass sich Gefangene auch im offenen Strafvollzug bewähren könnten, bevor sie aus der Haft entlassen würden.