In Anbetracht seines Vorlebens und seiner Verhaltensmuster sei von Rückfallgefahr auszugehen. Gestützt auf die vorhandene Flucht- und Rückfallgefahr könne keine Versetzung in den offenen Strafvollzug erfolgen. Die Beschwerde erweise sich als unbegründet und sei abzuweisen (vgl. amtliche Akten POM pag. 32 ff.). 15.3 Rechtsanwalt B.________ brachte demgegenüber in der Beschwerde vom 21.12.2018 vor, der Beschwerdeführer habe gemäss Art. 75 Abs. 1 StGB einen Anspruch darauf, dass sein soziales Verhalten gefördert werde, um ein straffreies Leben führen zu können.