Er habe Mühe, sich im Vollzug an die geltenden Regeln zu halten und mache oftmals andere Personen für seine Situation verantwortlich. Dieses Verhaltensmuster habe sich bereits in den der Strafe zugrunde liegenden Strafverfahren gezeigt, indem er stets behauptet habe, nur mit Drogen gehandelt zu haben, weil er dazu gezwungen worden sei. Soweit weitergehend sei das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. In Anbetracht seines Vorlebens und seiner Verhaltensmuster sei von Rückfallgefahr auszugehen.