5 Strafverfahrens begangen. Erst als er im Rahmen des zweiten Strafverfahrens in Untersuchungshaft genommen worden sei, habe seine Deliktsserie beendet werden können. Der Beschwerdeführer weise zudem zahlreiche Vorstrafen auf. Die Vorgeschichte zeige deutlich, dass der Beschwerdeführer weder mit Untersuchungshaft noch mit Verurteilungen zu langjährigen Freiheitsstrafen von weiterer Delinquenz habe abgehalten werden können. Zwar sei ihm zugute zu halten, dass er in den beiden letzten Strafverfahren geständig gewesen sei.