An diesem Ergebnis vermöge die «Empfehlung der JVA Thorberg», der Beschwerdeführer sei in den offenen Vollzug zu versetzen, nichts zu ändern. Zwar sei der Vollzugsplan mit dem offenen Vollzug als Ziel positiv zu werten. Alleine die Einschätzung der JVA Thorberg reiche jedoch nicht aus, um die bestehende Fluchtgefahr zu verneinen. Des Weiteren bestehe beim Beschwerdeführer eine erhöhte Rückfallgefahr. Er habe sich vom 5.7.2010 bis zum 18.1.2011 in Untersuchungshaft befunden. Nur wenige Monate nach seiner Entlassung habe er diverse Vermögensdelikte begangen.