Es sei daher wenig wahrscheinlich, er würde wegen seiner Familie auf eine Flucht verzichten. Bei einer Flucht wäre sodann der Kontakt des Beschwerdeführers zu seiner Familie nicht verunmöglicht. Vielmehr hätte er diesfalls jederzeit und uneingeschränkte Kontaktmöglichkeiten, was im jetzigen Zeitpunkt – sowie bei einer Versetzung in den offenen Vollzug – nicht der Fall sei. Insgesamt sei daher von Fluchtgefahr auszugehen. An diesem Ergebnis vermöge die «Empfehlung der JVA Thorberg», der Beschwerdeführer sei in den offenen Vollzug zu versetzen, nichts zu ändern.