Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei aus freien Stücken in den Strafvollzug eingetreten, sei folglich aktenwidrig und zeuge von einem fehlenden Bewusstsein der Folgen seiner Taten und deren Bagatellisierung. Dem Beschwerdeführer sei die Niederlassungsbewilligung entzogen worden, weil er seit dem Jahr 2008 unzählige Vorstrafen sowie offene Betreibungen und Verlustscheine in der Höhe von CHF 460‘000.00 aufweise. Der Beschwerdeführer sei in Mazedonien aufgewachsen und ab 1990/1991 als Saisonnier in der Schweiz beruflich tätig gewesen. 1994 habe er in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung erhalten.