Diese Umstände seien somit gewichtige Indizien für die Fluchtgefahr des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe seine Freiheitsstrafe nicht aus freien Stücken angetreten. Er sei von der Untersuchungshaft – die im Rahmen des Strafverfahrens verhängt worden sei, welches zum Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 27.1.2017 geführt habe – in den Strafvollzug eingetreten. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei aus freien Stücken in den Strafvollzug eingetreten, sei folglich aktenwidrig und zeuge von einem fehlenden Bewusstsein der Folgen seiner Taten und deren Bagatellisierung.