4 15.2 Zur Frage der Versetzung in den offenen Strafvollzug führte die POM im Entscheid vom 23.11.2018 aus, der verbleibende Strafrest bis zum ordentlichen Ende des Strafvollzugs sei erheblich. Auch bei den verbleibenden rund 12 Monaten bis zu einer allfälligen bedingten Entlassung auf den 2/3-Termin handle es sich um eine lange Zeitspanne. Hinzu komme die durchaus vorhandene Möglichkeit, dass keine bedingte Entlassung zum 2/3-Termin erfolgen werde. Diese Umstände seien somit gewichtige Indizien für die Fluchtgefahr des Beschwerdeführers.