Weil der Beschwerdeführer die Schweiz nach der Strafverbüssung verlassen müsse, seien Vollzugslockerungen, die der Reintegration in die hiesige Gesellschaft dienen würden, nicht zweckmässig. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer bei entsprechender Gelegenheit dem Strafvollzug durch Flucht entziehen werde. Neben der nach wie vor anzunehmenden Fluchtgefahr würden auch die Schwere der Tat sowie die Strafdauer für den Vollzug in einer geschlossenen Einrichtung sprechen. Eine Versetzung in den offenen Vollzug könne demnach nicht angeordnet werden.