Dieser hohe Strafrest lasse auf eine erhöhte Fluchtgefahr schliessen. Des Weiteren habe der Migrationsdienst des Kantons Bern (nachfolgend Migrationsdienst) mit Verfügung vom 6.11.2016 die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers widerrufen und ihn nach der Entlassung aus dem Strafvollzug aus der Schweiz weggewiesen. Diese Verfügung sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Weil der Beschwerdeführer die Schweiz nach der Strafverbüssung verlassen müsse, seien Vollzugslockerungen, die der Reintegration in die hiesige Gesellschaft dienen würden, nicht zweckmässig.