Er sei zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden, wobei der Beschwerdeführer zwei Drittel der Strafe erst am 14.12.2019 verbüsst haben werde. Damit sei bis zu einer allfälligen bedingten Entlassung von einer noch zu verbüssenden Strafe von 1 Jahr und 5 Monaten auszugehen. Bis zum Vollzugsende vom 14.1.2023 dauere es noch rund 4 1/2 Jahre. Dieser hohe Strafrest lasse auf eine erhöhte Fluchtgefahr schliessen.