seit 1.12.2018 nicht mehr in Kraft, abgelöst durch JVG]). Der Beschwerdeführer sei am 8.4.2014 und am 27.1.2017 wegen schwerwiegenden Taten (mengen- und gewerbsmässig begangener Widerhandlungen gegen das BetmG) verurteilt worden, die er über einen längeren Zeitraum begangen habe. Indem er mit einer erheblichen Drogenmenge gehandelt habe, habe er ein erhebliches Gefährdungspotenzial für die Gesundheit vieler Menschen geschaffen. Er sei zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden, wobei der Beschwerdeführer zwei Drittel der Strafe erst am 14.12.2019 verbüsst haben werde.