15. 15.1 Die BVD hielten in der Verfügung vom 13.7.2018 fest, Freiheitsstrafen würden in einer geschlossenen oder offenen Strafanstalt vollzogen, wobei der Betroffene in eine geschlossene Strafanstalt oder eine geschlossene Abteilung einer offenen Strafanstalt eingewiesen werde, wenn Fluchtgefahr oder Rückfallgefahr bestehe (Art. 76 Abs. 1 und Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0], vgl. auch Art. 15 Abs. 2 des Gesetzes über den Straf- und Massnahmenvollzug [SMVG; BSG 341.1 – seit 1.12.2018 nicht mehr in Kraft, abgelöst durch JVG]).