14. 14.1 Wie bereits vor der POM ist vorliegend zu überprüfen, ob die BVD dem Beschwerdeführer die Versetzung in den offenen Vollzug zu Recht verwehrte. Hinsichtlich des Sachverhalts sowie des bisherigen Verfahrensablaufs kann vorab auf die amtlichen Akten der BVD und der POM, insbesondere auf die diesbezüglichen Ausführungen im Entscheid der POM vom 23.11.2018 (vgl. amtliche Akten POM pag. 32 ff.) sowie in der Verfügung der BVD vom 13.7.2018 (vgl. amtliche Akten BVD pag. 218 ff.), verwiesen werden.