2 9. Der POM und der Generalstaatsanwaltschaft wurde mit Verfügung vom 8.2.2019 die Möglichkeit gewährt, innert Frist eine Duplik einzureichen (vgl. amtliche Akten SK 18 541 pag. 67 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 13.2.2019 auf die Einreichung einer Duplik (vgl. amtliche Akten SK 18 541 pag. 75). Die Duplik der POM datiert vom 20.2.2019 (vgl. amtliche Akten SK 18 541 pag. 77 ff.).