6. Mit Schreiben vom 8.1.2019 beantragte die POM mit Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im oberinstanzlichen Verfahren enthielt sie sich eines Antrags (vgl. amtliche Akten SK 18 541 pag. 39). 7. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 16.1.2019 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde sowie des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. amtliche Akten SK 18 541 pag. 47 ff.).