3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichnenden als sein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zu gewähren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 5. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 1. Strafkammer am 3.1.2019 das Beschwerdeverfahren und forderte die POM auf, innert Frist eine Stellungnahme sowie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen (vgl. amtliche Akten SK 18 541 pag. 33 f.).