Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Rechtsbeiständin der Privatklägerschaft innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteilsdispositivs bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Adresse: Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona) schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 138 Abs. 1 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO). 33