Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ mit CHF 2‘959.10. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung von CHF 2‘959.10 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘103.50, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Strafklägerin D.________, Rechtsanwältin G.________, wird im erstinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: